

Gartenordnung des Kleingartenvereins Vilsbiburg e.V.
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie dienen der Gesunderhaltung,
Erholung und Freizeitgestaltung. Sie zu schaffen, zu pflegen und zu erhalten ist die
Aufgabe der Kleingärtner. Nachstehende Gartenordnung wurde vom Kleingartenverein
Vilsbiburg e.V. erlassen und ist wesentlicher Bestandteil des Unterpachtvertrages.
1. Die Mitglieder des Kleingartenvereins sind verpflichtet, alle ihnen aufgrund der Satzung
obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Verein in jeder
Hinsicht zu wahren sowie die Bedingungen der Gartenordnung und des Pachtvertrages
einzuhalten. Er ist für das Tun und Handeln der Besucher verantwortlich.
2. Der durch den Pachtvertrag den Pächtern überlassene Kleingarten
dient ausschließlich der in § 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
geregelten kleingärtnerischen Nutzung. Der Kleingarten dient der Gesundheitsförderung
und Erholung der Pächter. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen,
dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten und gegenseitige
Rücksicht nehmen. Der Kleingarten darf nicht zur erwerbstätigen Nutzung dienen,
nur zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.
3. Es muss mindestens 1/3 der gesamten Gartenfläche dem Anbau von Obst und
Gemüse vorbehalten bleiben.
4. Für das Errichten von Gartenhäusern gelten die maßgebenden Bestimmungen im
Bundeskleingartengesetz. Das heißt, die Grundfläche des Gartenhauses einschließlich
überdachtem Freisitz darf 24 m² nicht überschreiten. Ebenso ist ein Unterkellern, Aufstockungen
sowie der Anschluss an das Stromversorgungsnetz, an die Gasversorgung und an die
Abwasserkanalisation verboten. Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger
unsachgemäßer Nutzung des Gartens ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung
des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.
Alle baulichen Änderungen müssen vorher schriftlich der Vorstandschaft gemeldet werden.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis schriftlich erteilt
worden ist.
Der Abstand zum Gartennachbar muss gewahrt werden. Gartenhäuser einschließlich
Überdachungen sowie Anbauten sind mindestens 1/2 m von der Grundstücksgrenze
entfernt zu errichten. Bestehende Anbauten, die an der Grundstücksgrenze errichtet wurden,
müssen bei Gartenaufgabe auf eigene Kosten entfernt werden.
5. Das Aufstellen von Gewächshäusern ist nach dem Bundeskleingartengesetz nur in kleinster
Ausführung erlaubt. Die Vorstandschaft ist vor dem Aufstellen zu informieren.
Das Gewächshaus darf 8 m² nicht überschreiten. Es darf bei Folienbespannung nur
gewebeverstärkte Gartenfolie verwendet werden. Ein Abstand zum Nachbargrundstück muss
1/2 m betragen. Bestehende Gewächshäuser, die genau an der Grenze gebaut wurden,
müssen bei Gartenaufgabe zurück gebaut werden.
6. Zulässig ist die Ausstattung des Gartens nur mit mobilen, flexiblen Solaranlagen für Arbeitsstrom,
die der kleingärtnerischen Bodennutzung dienen. Die mobilen Solaranlagen dürfen nicht zur
Versorgung der Laube im Sinne des § 3 (2) des Bundeskleingartengesetzes,
verwendet werde (einfache Ausführung, nach Ausstattung und Einrichtung
nicht zum dauernden Wohnen geeignet). Sie dürfen 1/2 m² Größe
nicht überschreiten und nicht auf dem Dach befestigt werden. Wurden
Gegenstände beschädigt, ist zum vollen Schadenersatz verpflichtet. Wasserleitungsschäden
sind sofort zu melden. Der jeweils zuständige Wasserwart ist lt. Aushang im Schaukasten
ersichtlich. Die Kosten für Reparatur an Wasserleitungen und Armaturen in den Parzellen
trägt der Pächter selbst.
8. Unnötiger Wasserverbrauch, wie zum Beispiel das Abspritzen von Gartenplatten, das Gießen
von Rasen, Hecken und Bäumen sind nicht erlaubt. Des Weiteren ist jeder Besitzer eines
Gartenhauses zum Anbringen von Dachrinnen an allen schräg ablaufenden Seiten seines
Gartenhauses zum Auffangen von Regenwasser verpflichtet. Jeder Pächter ist verpflichtet
mindestens 1000 Liter Regenwasser, in entsprechenden Regentonnen/ Wassertanks aufzufangen.
Diese müssen vor dem Benutzen des Wasserschlauches zum Gießen verwendet werden.
Wird kein Regenwasser gesammelt und verwendet, wird eine doppelte Wassergebühr erhoben.
Ein Benutzen der Wasserversorgung, ohne dass jemand im Garten ist, ist strengstens verboten.
Des Weiteren ist der Gartenschlauch beim Verlassen des Gartens vom Wasserhahn zu entfernen.
9. Jeder Gartenpächter hat einen Kompostplatz anzulegen. Alle Gemüsereste sind zu kompostieren.
Der Kompost ist soweit als möglich zur Düngung und Bodenpflege des Gartens zu verwenden.
Der Einsatz von Unkrautmitteln ist zu unterlassen. Das Ausbringen von Salz ist verboten.
10. Das Abbrennen von Holz (offenes Feuer) in Feuerschalen, Feuertonnen, Feuerkörbe und
Abfällen in den einzelnen Gärten und im Anlagenbereich ist verboten.
Den Grill als Lagerfeuer zu benutzen ist nicht gestattet. Grillen ist erlaubt.
11. Ein Gartenteich ist mit schriftlicher Genehmigung der Vorstandsschaft gestattet.
Er darf einen Durchmesser von 1,50 m nicht überschreiten. Bei Gartenaufgabe muss der Teich
entfernt werden.
12. Die Ruhezeiten in der Gartenanlage ist einzuhalten:
Wochentags von 12:00 Uhr - 14:00 Uhr und abends ab 19:00 Uhr bis morgens 7:00 Uhr.
Samstags von 12:00 Uhr - 14:00 Uhr und ab 19:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ganztägig.
In diesen Zeiten ist es nicht gestattet Gartengeräte und Stromaggregate mit
Verbrennungsmotor zu betreiben. Die Lautstärke ist auf ein Minimum zu beschränken.
Die Lautstärke von Rundfunkempfängern und Ähnlichem ist so abzustimmen, dass niemand
belästigt wird. Gleiches gilt auch für Musikinstrumente jeder Art. Der Pächter ist dafür
verantwortlich, dass sich seine Angehörigen und Besucher an diese Bestimmungen halten.
13. Streitigkeiten sowie Handlungen, die dem Verein sowie die Mitglieder schädigen, verbieten
sich von selbst.
14. Abgrenzungen zum Nachbarn durch lebende Hecken sind nicht gestattet. Es dürfen nur Zäune
von maximal 0,80 m Höhe aufgestellt werden.
15. Hecken und Sträucher müssen bis Zaungrenze geschnitten werden. Dies gilt für
Innen- und Außenbereich. Außerhalb der Umzäunung muss für Ordnung und Sauberkeit
gesorgt werden. Anpflanzungen sind dort nicht gestattet.
16. Nach dem bayrischen Nachbarschaftsrecht sind Bäume, Sträucher oder Hecken
bis zu einer Höhe von zwei Metern, mindestens einen halben Meter,
Bäume, Sträucher oder Hecken von mehr als zwei Metern Höhe, mindestens zwei Meter
von der Grundstücksgrenze entfernt zu pflanzen. Gehölze (Bäume und Sträucher), die im
ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mehr als 4 Meter erreichen können, dürfen
nicht gepflanzt werden. Ausgenommen hiervon sind Gehölze, die der gärtnerischen Nutzung
dienen (Beispiel: Obsthochstämme). Diese Bäume müssen vom Pächter regelmäßig geschnitten
werden. Die Höhe von 4 Meter ist zudem einzuhalten. Des Weiteren ist es laut
Bundeskleingartengesetz, nicht gestattet Waldbäume, (Weiden, Pappeln, Walnussbäume, Fichten,
Tannen, Birken, Eichen usw.) anzupflanzen Nadelgehölze (Koniferen etc.) sind verboten.
Ein bestehender Bestand von nicht erlaubten Anpflanzungen, muss bei Gartenaufgabe auf
eigene Kosten, entfernt werden.
17. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet 2 Stunden jährlich Gemeinschaftsarbeit zu leisten.
Es dient der Erhaltung und der Errichtung der Gemeinschaftsanlagen. Als Ersatz für nicht-
geleistete Gemeinschaftsarbeit wird derzeit 25,00 € pro Stunde festgelegt.
Die Tätigkeit der Vorstandschaft sind als Gemeinschaftsarbeit anzurechnen.
18. Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, seinen Garten und die Kleingartenanlage in Ordnung
zu halten, Unkraut in seinem Garten und auf seiner Hälfte des Weges davor zu beseitigen.
Der Gartenteil ist im Herbst von saisonbedingtem Gemüse abzuernten. Jeder Pächter ist
verpflichtet, die vorbeiführenden Wege vor der Gartenparzelle zu mähen und zu pflegen.
19. Das Aufstellen von Plastikschwimmbecken und Zelten im Bereich des Kleingartens ist nicht
gestattet. Ausgenommen hiervon sind jedoch kleine Planschbecken im Durchmesser bis zu
1,20 Metern und Zelte für Kinder. Chemische Zusätze in den Planschbecken sind nicht erlaubt.
20. Das Radfahren ist in der Gartenanlage verboten. Das Befahren mit Kleinkrafträdern
oder Kraftfahrzeugen ist nicht erlaubt. Ausnahme ist, wenn Material an- oder abgefahren
werden muss oder zum Be- und Entladen von sperrigen Gütern.
21. Das Freilaufen lassen von Hunden ist in der Gartenanlage verboten. Hunde sind in der
Kleingartenanlage an der Leine zu führen. Verunreinigungen auf den Wegen sind von den
jeweiligen Tierhaltern unverzüglich zu beseitigen. Werden Hunde in den Garten mitgebracht,
so hat der Pächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird.
22. Tierhaltung oder Kleintierzucht (Beispiele: Kaninchen, Tauben, Gänse etc.) ist im Garten
nicht gestattet.
23. Auf dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde sowie andere Bodenbestandteile entnommen,
noch dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden (Beispiele: größere Auffüllungen,
größere Geländemodellierungen). Vorhandene Veränderungen müssen bei Gartenaufgabe
auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand gebracht werden.
24. Die Eingangstore sind stets sorgfältig zu schließen. Die Schlüssel dürfen nicht stecken
gelassen werden.
25. Der Pächter darf das Grundstück oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten
zum Gebrauch überlassen. Das gilt ebenso für die Schlüssel der Gartenanlagen.
Übernachtungen sind nicht erlaubt. Die Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken ist nicht zulässig.
26. Bei längerer Abwesenheit oder Krankheit, in der der Garten von Dritten versorgt werden
muss, ist dies nur mit Absprache der Vorstandschaft und schriftlicher Genehmigung zulässig.
Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
27. Jeder Pächter muss an seinem Garten einen Briefkasten anbringen.
28. Wohnungswechsel, Telefonänderung sowie Änderung der Bankverbindung sind unverzüglich
der Vorstandschaft mitzuteilen. Bei Bankrücklauf werden die entstehenden Unkosten
den jeweiligen Pächter verrechnet. Zudem wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 € erhoben.
29. Alle Diebstähle, Beschädigungen, Schadensfälle und sonstigen Vorkommnisse sind
sofort dem 1. oder 2. Vorstand zu melden. Die Polizei ist vom Pächter umgehend zu verständigen.
30. Jeder Gartenpächter hat dafür zu sorgen, dass das hochgiftige Eternit aus aus dem Garten
entsorgt wird. Spätestens bei der Gartenaufgabe darf dem Nachfolger kein Eternit als Altlast
überlassen werden. Dies betrifft auch Beton. Die Entsorgung wird dann dem vorherigem
Pächter bzw. dem Erben in Rechnung gestellt.
31. Garteninhaber die sich innerhalb der Gartenanlagen strafbare Handlungen zuschulden
kommen lassen, wird der Gartenanteil fristlos entzogen. Sachbeschädigungen, egal welcher
Art, hat der Verursacher in vollem Umfang zu ersetzen. Haftbar ist der Gartenpächter.
32. Bei Gartenaufgabe ist die Vorstandschaft schriftlich bis zum 31. August des jeweiligen Jahres
unverzüglich zu verständigen, da sich sonst der Pachtvertrag automatisch um 1 Jahr verlängert.
Das Gartenjahr geht vom 1. November bis zum 31. Oktober. Im Falle der freiwilligen Aufgabe
oder der Kündigung des Gartens ist von dem durch den Verpächter bestimmten
Pachtnachfolger eine Ablösesumme für die dem bisherigen Unterpächter gehörenden
Gartenanlage an den weichenden Unterpächter zu entrichten. Kann der Kleingarten nach eigener
Kündigung des Unterpachtvertrages wegen der Höhe der Ablösesumme für Gartenhaus
(ohne Inventar) Anlagen und Anpflanzungen nicht weiterverpachtet werden, ist der Unterpächter
nach Aufforderung durch den Vorstand verpflichtet, die Anlagen und Anpflanzungen zu
entfernen oder gegen eine geringere ortsüblich erzielbar Ablösesumme zu überlassen.
Kommt der Unterpächter dieser Aufforderung nicht nach, hat er vom Zeitpunkt der Aufforderung
eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Kleingartenpachtzins zu leisten und den Pachtgarten
laut Gartenordnung zu bewirtschaften bis zur Neuverpachtung. Der Pächter hat die Möglichkeit
einen Schätzer für die Festlegung hinzu zu ziehen. Für die Ermittlung des Grundstückswerts
gelten für beide Seiten verbindlich die Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Bayerischer
Kleingärtner. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Seiten verbindlich. Folgende Anlagen,
Einrichtungen und Pflanzungen müssen vor der Übergabe des Gartens entfernt werden:
Gewächshäuser, Sichtschutzwände, Koniferen Folienhäuser, Tomatenhäuser, bewegliche Komposter
und Regentonnen, Solaranlagen, Gasflaschen, Spielgeräte und Sandkästen. Müll jeglicher Art, etc.
33. Bei Verstößen gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener
Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine
Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhalten zur Kündigung des
Pachtvertrages führen. Bei Verstößen gegen diese Gartenordnung kann der Verein eine Geldbuße
bis zu einer Höhe von 50 € verhängen, wenn nicht nach Lage der Dinge die Kündigung der
Gartenparzelle in Betracht kommt.
34. Verpächter und Zwischenpächter sind berechtigt, den Pachtgarten und die Gartenlaube
zu betreten und zu besichtigen. Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger
rechtswidriger Nutzung des Gartens, ist der Pächter zur sofortigen Wiederherstellung des
ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.
35. Diese Gartenordnung tritt mit 24. März 2018 in Kraft.
Die Gartenordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung
Bestandteil des Pachtvertrages und für jeden Pächter bindend.
Stillschweigende Duldung ist keine Erlaubnis.
Vorher informieren - ergibt nachher keine Probleme!
Vilsbiburg, 24. Juli 2023 die Vorstandsschaft