Satzung
Des Kleingartenvereins e. V. Vilsbiburg
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Kleingartenverein e. V Vilsbiburg
Er hat seinen Sitz in Vilsbiburg
Er ist Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e. V.
Eine Eintragung in das Vereinsregister ist erfolgt.
§ 2 Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins
Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte" Zwecke“ der Abgabenordnung des Bundeskleingartengesetz.
Er verfolgt weder wirtschaftliche, noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtet Ziele.
Mittel vom Verein dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung,
begünstig werden Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch
die Förderung des Kleingartenwesen.
2. Der Satzungszweck und Die Aufgaben werden verwirklicht durch:
a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im Interesse der
Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung.
b) Berücksichtigung und Förderung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens.
c) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung - insbesondere bei der Jugend – für
den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
d) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten zum
Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet dienen.
e) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen.
Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
f) Weiterverpachtung, Vergabe und Verwaltung von Pachtland im Sinne der Kleingartenbestimmungen, des
Bebauungs- und Begrünungsplanes und des mit Grundstücksbesitzern abschließenden
Zwischenpachtvertrages. Bei der Verpachtung der Gartenparzellen durch Abschluss
Unterpachtvertrages sind bevorzugte Bewerber zu berücksichtigen, denen es aus finanziellen Gründen
nicht möglich ist, von privater Seite Gartenland zu pachten oder ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem
Personenkreis zählen in erster Linie Interessenten mit geringem Einkommen (z. B. kinderreiche Familien,
Versehrte, Rentner).
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern, die Pächter einer Kleingartenparzelle sind.
Sie sind die Pächter innerhalb der Anlagen, die von der Stadt/ Gemeinde Vilsbiburg
ausgewiesen werden.
Kleingartenpächter können nur Bürger von der Gemeinde Vilsbiburg werden.
b) Ordentlichen Mitgliedern, die nicht Pächter eines Kleingartens sind.
Für alle ordentlichen Mitglieder gilt der gleiche Beitragssatz.
c) Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich den Verein um das Kleingartenwesen verdient
gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied, ist die Volljährigkeit und ein guter
Leumund.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar. (§ 38 Satz 1 BGB)
4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet durch
Beschluss in der Vorstandssitzung, über die Aufnahme. Der Beschluss ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen, er muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum Verein und dem Eingang
des Beitrages auf dem Vereinskonto.
5. Die Daten der Mitglieder dürfen für Vereinszwecke gespeichert und verarbeitet werden.
Eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten erfolgt nur nach
den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Austritt des Mitgliedes.
Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und ist
unter Einhaltung eine dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. September des laufenden Jahres, dem
1. Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären.
2. Durch Tod des Mitgliedes.
Auf Antrag des überlebenden Ehegatten kann das Pachtverhältnis auf den Betreffenden (zu) übertragen werden,
sofern die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
des Kleingartens vorliegen.
Sollte die Pachtgebühr vom verstorbenen Pächter fürs laufende Kalenderjahr bereits entrichtet worden sein, so ist der überlebende Ehegatte bei einem neuen Pachtvertragsabschluss für dieses Kalenderjahr von der
Pachtgebühr befreit.
Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
1. Durch Ausschluss des Mitgliedes durch den Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a) Das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung 3 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist.
Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
b) Das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem seinen Pachtgarten vertragswidrig
nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen
Frist, abstellt.
c) Das Mitglied gegen die Satzung und die Gartenordnung verstößt.
d) Das Mitglied durch Verhalten und Handlung gegen Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung verstößt,
z. B. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte, Beleidigungen, usw.
e) Das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt und dessen Bestand gefährdet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.
Das auszuschließende Mitglied ist zu dieser Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch
eingeschriebenen Brief einzuladen.
Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit der Begründung des Ausschlusses schriftlich durch eingeschriebenen Brief, bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde mit Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Zustellung der Entscheidung schriftlich an den 1. Vorstand zurichten. Gibt der Vorstand der Beschwerde nicht statt, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 6 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Falle ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Die Pächter, deren Parzellen auf dem Grundstück der errichteten oder zu errichteten Kleingartenanlage liegen, verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträgen, Umlagen und Gebühren zu festgelegten Termin zu entrichten.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht das Recht zu:
a) Bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen. und Anträge einzubringen, sowie ein Amt zu übernehmen
b) An den Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden, Vorschläge
und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten.
c) Die fachliche Betreuung und Beratung in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) alle ihnen aufgrund der Satzung, der Gartenordnung und des Kleingarten Pachtvertrages obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren
b) Die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgesetzten Termin in der festgesetzten Höhe an
den Verein zu entrichten.
c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu erbringen; gleiches gilt auch für Vereinsveranstaltungen. Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (§9)
b) Der Vorstand (§10)
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich ist im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem:
a) Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichts, des Revisionsberichtes und die Entlastung der Vorstandschaft.
b) Die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Revisoren.
c) Die Festsetzung der Beiträge, der Umlagen und der Gebühren, die zu leistenden Arbeitsstunden und
deren Abgeltung.
d) Die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder
e) Information über den Ausschluss eines Mitgliedes, ggf. Entscheidung über Ausschluss eines
Mitgliedes durch die Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen und über die Auflösung des Vereins.
2. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
5. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Briefwahl ist
ausgeschlossen. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung nur mit beratender Stimme
teilnehmen.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich an die Adresse des
Vorstandes, die in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben ist, eingereicht werden. Verspätete Anträge können an die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens
ein drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Änderung der Satzung dürfen nicht auf Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
7. für die Wahlen wird bestimmt:
a) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen.
Der Wahlausschuss umfasst 3 Mitglieder, die zugleich auch die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben.
b) Gewählt ist, wer bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegeben Stimmen der erschienen ordentlichen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegeben Stimmen erhält. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
c) Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Ausschussmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
d) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird.
Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder.
e) Stimmenthaltung gelten nicht als abgegebene Stimme.
8. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom 1. Schriftführer zu unterschreiben und vom
1.Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekanntzugeben.
§ 10 Vorstand
1. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem ersten und zweiten Vorsitzenden
b) dem ersten und zweiten Kassier
c) dem ersten und zweiten Schriftführer
d) und den zwei Beisitzern.
2. Der Kleingartenverein e. V. Vilsbiburg wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§26 BGB)
a) durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden
-je einzeln -,
b) durch jeweils zwei weitere Vorstandsmitglieder
-gemeinsam-.
3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass
a) der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden,
b) -je zwei weitere Vorstandsmitglieder den ersten und den zweiten Vorsitzenden nur bei deren Verhinderung vertreten können.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Er bleibt jedoch auch
nach Ablauf der drei Jahre bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl von bestehenden Vorstandsmitgliedern, ist zulässig.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kleingartenverein innerhalb der Wahlperiode aus, so
beruft der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
6. Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes - auch einzelner Vorstandsmitglieder - ist aus wichtigem Grund
durch die Mitgliederversammlung möglich. Sie ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit
zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit
des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes für den Verein dar.
7. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden obliegt insbesondere:
a) Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
Die Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal im Jahr – im Übrigen nach Bedarf - oder auf
begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder
schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind.
b) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung
aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
10. Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden selbst geschrieben
werden. Ihm obliegt weiterhin ausschließlich die Aufgabe, über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und
der Mitgliederversammlungen die Niederschrift abzufassen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen. Vorstandsmitglieder, die einen Beschluss nicht zustimmen, sind auf
ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der zweite Schriftführer vertritt den
ersten Schriftführer.
11. Der Kassier hat im Benehmen mit dem Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgeben des Vereinsbuch- und
kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen zu verwahren.
Der zweite Kassier vertritt den ersten Kassier.
12. Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben von Sachgebieten
betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben.
Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und vorbereitende
Funktionen.
13. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.
Für besondere Inanspruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung
eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
§ 11 Revision
1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder.
Sie können nur mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
2. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im
Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes
– jährlich mindestens einmal - zu prüfen.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind sie zu einer ordnungsgemäßen Prüfung des gesamten
Rechnungswesen des Vereins verpflichtet.
3. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist.
Die Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht.
Der Prüfungsbericht bildet die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
§ 12 Eigentumsbegriff
Alle dem Gemeinwesen dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die den Mitgliedern durch eigene
Arbeitsleistung, durch finanzielle oder materielle Beiträge errichtet oder angeschafft werden oder errichtet
worden sind, werden Eigentum des Kleingartenvereins e. V. Vilsbiburg.
Die Begründung von Vorbehalts-gut ist ausgeschlossen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Kleingartenvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die
Stadt/ Gemeinde Vilsbiburg mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
im Bereich des Kleingartens zu verwenden.
§ 14 Schlussvorschriften
1. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Diese Satzung wurde am 16.03.2019 in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung vom 03.06.2019 in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Landshut – Registergericht – in Kraft.